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Art. 11 Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (FamZV) - Zuständige Familienausgleichskasse bei mehreren Erwerbstätigkeiten

FamZV
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Art. 11 FamZV · Zuständige Familienausgleichskasse bei mehreren Erwerbstätigkeiten

Ist eine Person bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt, so ist die Familienausgleichskasse des Arbeitgebers zuständig, der den höchsten Lohn ausrichtet.

Ist eine Person gleichzeitig selbstständig und unselbstständig erwerbstätig, so ist die Familienausgleichskasse ihres Arbeitgebers zuständig, sofern: a. das Arbeitsverhältnis für mehr als sechs Monate eingegangen worden ist oder unbefristet ist; und b. das Mindesteinkommen nach Artikel 13 Absatz 3 FamZG im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses erreicht wird.

Das BSV erlässt Weisungen über die Bestimmung der zuständigen Familienausgleichskasse für Personen, die mehrere selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeiten unregelmässig oder während kurzer Zeit ausüben.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

KA.2022.00009 · zh (Art. 11 Abs. 1 bis FamZV)
Therapist's Triplets: Overpayment, No Repayment, Case Remanded
Determines the responsible family benefits equalization fund when a person is simultaneously employed and self-employed.