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Art. 10a Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (FamZV) - Dauer des Anspruchs der Selbstständigerwerbenden

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Art. 10a FamZV · Dauer des Anspruchs der Selbstständigerwerbenden

Der Anspruch auf Familienzulagen für Selbstständigerwerbende beginnt am ersten Tag des Monats, in dem die selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wird, und endet am letzten Tag des Monats, in dem die selbstständige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird.

Für den Anspruch auf Familienzulagen für Selbstständigerwerbende bei Unterbrüchen der Erwerbstätigkeit und beim Tod der selbstständigerwerbenden Person gilt Artikel 10 sinngemäss.

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