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Art. 10 Verordnung vom 31. Oktober 2007 über die Familienzulagen (FamZV) - Dauer des Anspruchs nach Erlöschen des Lohnanspruchs; Koordination

FamZV
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Art. 10 FamZV · Dauer des Anspruchs nach Erlöschen des Lohnanspruchs; Koordination

Ist der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin aus einem der in Artikel 324 a Absätze 1 und 3 des Obligationenrechts (OR) genannten Gründe an der Arbeitsleistung verhindert, so werden die Familienzulagen nach Eintritt der Arbeitsverhinderung noch während des laufenden Monats und der drei darauf folgenden Monate ausgerichtet, auch wenn der gesetzliche Lohnanspruch erloschen ist.

Bezieht der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin einen unbezahlten Urlaub, so werden die Familienzulagen nach Antritt des Urlaubs noch während des laufenden Monats und der drei darauf folgenden Monate ausgerichtet.

Nach einem Unterbruch nach Absatz 1 oder 1 bis besteht der Anspruch auf Familienzulagen ab dem ersten Tag des Monats, in dem die Arbeit wieder aufgenommen wird.

Der Anspruch auf Familienzulagen bleibt auch ohne gesetzlichen Lohnanspruch bestehen: a. bei einem Mutterschaftsurlaub: während höchstens 16 Wochen; b. bei einer Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs wegen Spitalaufenthalts des Neugeborenen: während insgesamt höchstens 22 Wochen; bbis. bei einer Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs im Todesfall des anderen Elternteils: während insgesamt höchstens 16 Wochen; bter. bei einer Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs im Falle eines Spitalaufenthalts des Neugeborenen und im Todesfall des anderen Elternteils: während insgesamt höchstens 24 Wochen; c. bei einem Urlaub des anderen Elternteils: während höchstens 2 Wochen; cbis. bei einer Verlängerung des Urlaubs des anderen Elternteils im Todesfall der Mutter: während insgesamt höchstens 16 Wochen; cter. bei einer Verlängerung des Urlaubs des anderen Elternteils im Todesfall der Mutter und im Falle eines Spitalaufenthalts des Neugeborenen: während insgesamt höchstens 24 Wochen; d. bei einem Urlaub für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes: während höchstens 14 Wochen; e. bei einem Adoptionsurlaub: während 2 Wochen; f. bei einem Jugendurlaub nach Artikel 329 e Absatz 1 OR: während des Urlaubs.

Stirbt der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin, so werden die Familienzulagen noch während des laufenden Monats und der drei darauf folgenden Monate ausgerichtet.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (4)

760.20.148.226 · bl (Art. 10 Abs. 1bis FamZV)
Family Allowances Denied Due to Lack of Income/Benefits
The rejection of family allowances was upheld based on the rule that after starting unpaid leave, allowances are paid only for the current month and the following three months.
760.20.148.226 · bl (Art. 10 Abs. 2 lit. a FamZV)
Family Allowances Denied Due to Lack of Income/Benefits
The claim for family allowances during maternity leave was rejected because no maternity allowance or wages were received during the relevant period.
39.2016.4 · ti (Art. 10 OAFami)
Family Allowances Post-Fixed-Term Contract Expiry Despite Incapacity
This article was cited in the reasoning as the main ground determining the right to family allowances after the end of salary entitlement, leading to the dismissal of the appeal.
39.2016.4 · ti (Art. 10 cpv. 1 OAFami)
Benefits Extension for Fixed-Term Employee Post-Contract Expiration
This provision was central to the appellant's claim, although the court ultimately rejected the appeal based on the interpretation of this rule in conjunction with employment duration.