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Verordnung vom 20. November 2024 über die Anpassung der Leistungen der Militärversicherung an die Lohn- und Preisentwicklung (MV-Anpassungsverordnung) - Erhöhung der Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG

11 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Bundesrecht (SR / Fedlex)
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

MV-Anpassungsverordnung

Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG mit Spruchjahr 2022 und früher werden um 2,6 Prozent erhöht.

Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG mit Spruchjahr 2023 werden um 2 Prozent erhöht.

MV-Anpassungsverordnung

Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG mit Spruchjahr 2022 und früher werden um 2,6 Prozent erhöht.

Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG mit Spruchjahr 2023 werden um 2 Prozent erhöht.

MV-Anpassungsverordnung

Spruchjahr und Höhe der Anpassung bestimmen sich nach Artikel 24 der Verordnung vom 10. November 1993 über die Militärversicherung.

MV-Anpassungsverordnung

Spruchjahr und Höhe der Anpassung bestimmen sich nach Artikel 24 der Verordnung vom 10. November 1993 über die Militärversicherung.

MV-Anpassungsverordnung

Für die auf unbestimmte Zeit zugesprochenen und nach Artikel 1 zu erhöhenden Renten gilt der Nominallohnzuwachs bis zum Stand des Nominallohnindexes von 2560 Punkten (Juni 1939 = 100) als ausgeglichen.

Für die auf unbestimmte Zeit zugesprochenen Renten nach Artikel 43 Absatz 2 MVG beträgt die als ausgeglichen geltende Teuerung 105,4 Punkte des Landesindexes der Konsumentenpreise (Dezember 2010 = 100).

Für den Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten beträgt die als ausgeglichen geltende Teuerung 105,4 Punkte des Landesindexes der Konsumentenpreise (Dezember 2010 = 100).

MV-Anpassungsverordnung

Für die auf unbestimmte Zeit zugesprochenen und nach Artikel 1 zu erhöhenden Renten gilt der Nominallohnzuwachs bis zum Stand des Nominallohnindexes von 2560 Punkten (Juni 1939 = 100) als ausgeglichen.

Für die auf unbestimmte Zeit zugesprochenen Renten nach Artikel 43 Absatz 2 MVG beträgt die als ausgeglichen geltende Teuerung 105,4 Punkte des Landesindexes der Konsumentenpreise (Dezember 2010 = 100).

Für den Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten beträgt die als ausgeglichen geltende Teuerung 105,4 Punkte des Landesindexes der Konsumentenpreise (Dezember 2010 = 100).

MV-Anpassungsverordnung

Der Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten beträgt 21 961 Franken für Integritätsschadenrenten, die zwischen dem 1. Januar 2006 und dem 31. Dezember 2024 festgesetzt und nicht ausgekauft werden.

Der Jahresrentenansatz für die nach den Schlussbestimmungen zur Änderung vom 17. Juni 2005 des MVG weiterhin nach altem Recht ausgerichteten Integritätsschadenrenten beträgt 35 989 Franken.

MV-Anpassungsverordnung

Der Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten beträgt 21 961 Franken für Integritätsschadenrenten, die zwischen dem 1. Januar 2006 und dem 31. Dezember 2024 festgesetzt und nicht ausgekauft werden.

Der Jahresrentenansatz für die nach den Schlussbestimmungen zur Änderung vom 17. Juni 2005 des MVG weiterhin nach altem Recht ausgerichteten Integritätsschadenrenten beträgt 35 989 Franken.

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