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Verordnung vom 6. Juli 1983 über die Festsetzung der Prämienzuschläge für die Unfallverhütung (Unfallverhütung)

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Bundesrecht (SR / Fedlex)
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Gesetzestext (3 Artikel)

Unfallverhütung

Der Prämienzuschlag für die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten beträgt 6 1/2 Prozent der Nettoprämien der Berufsunfallversicherung.

Für die Betriebe, die nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten den Vorschriften über die Arbeitssicherheit nur teilweise unterstellt sind, wird der Prämienzuschlag nach folgender Tabelle festgesetzt: Anteil der prämienpflichtigen Lohnsumme der nicht unterstellten Arbeiten an der gesamten prämienpflichtigen Lohnsumme Ansatz des Prämienzuschlages in Prozent weniger als 10 Prozent6,5 ab 10 Prozent6,0 ab 26 Prozent5,5 ab 42 Prozent5,0 ab 58 Prozent4,5 ab 74 Prozent4,0 ab 90 Prozent3,5

Unfallverhütung

Der Prämienzuschlag für die Verhütung von Nichtberufsunfällen beträgt ¾ Prozent der Nettoprämien der Nichtberufsunfallversicherung.

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