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Art. 1 Verordnung des EDI vom 3. November 2021 über ambulant erbrachte medizinische Pflegeleistungen (Pflegeleistungen)

Pflegeleistungen
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Art. 1 Pflegeleistungen

Die ambulant erbrachten medizinischen Pflegeleistungen nach Artikel 3 quinquies Absatz 1 IVV umfassen: a. Massnahmen der Abklärung: 1. Ermittlung des Pflegebedarfs und des Umfelds der versicherten Person, 2. Planung der notwendigen Massnahmen; b. Massnahmen der Beratung: 1. Beratung der versicherten Person sowie gegebenenfalls der nichtberuflich an der Krankenpflege Mitwirkenden betreffend die Durchführung der Krankenpflege, insbesondere im Umgang mit der Erkrankung, bei der Einnahme von Medikamenten oder beim Gebrauch medizinischer Geräte, 2. Instruktion in Pflegeverrichtungen, 3. Vornahme der notwendigen Kontrollen; c. Massnahmen der Koordination: koordinative Massnahmen im Rahmen komplexer und gleichzeitig instabiler Pflegesituationen; d. Massnahmen der Untersuchung: 1. Beurteilung des allgemeinen Gesundheitszustandes, insbesondere Messung der Vitalfunktionen, 2. Entnahme von Untersuchungsmaterial zu Laborzwecken, 3. medizinische Überwachung bei der Untersuchung; e. Massnahmen der Behandlung: 1. medizinische Pflegemassnahmen im Zusammenhang mit der Behandlung von Geburtsgebrechen, die zur Erhaltung der somatischen Körperfunktionen dienen, 2. medizinische Überwachung bei der Behandlung.

Die medizinische Überwachung nach Absatz 1 Buchstaben d Ziffer 3 und e Ziffer 2 umfasst: a. medizinische Kurzzeitüberwachung: ausführliche, umfassende Beurteilung des Allgemeinzustandes der versicherten Person, mit dem Ziel, Anzeichen einer Zustandsverschlechterung möglichst frühzeitig zu erkennen und entsprechende Massnahmen sofort durch eine Pflegefachperson einleiten zu können; b. medizinische Langzeitüberwachung: Überwachung einer versicherten Person, bei der jederzeit eine lebensbedrohliche oder gesundheitsgefährdende Situation auftreten kann, die eine Intervention durch eine Pflegefachperson erfordert.

Die IV-Stelle bestimmt die anrechenbare Dauer der einzelnen Leistungen. Dabei legt sie die effektiv notwendige Präsenzzeit der Pflegefachperson unter Berücksichtigung gleichzeitig möglicher Leistungen fest.

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