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Art. 4 Verordnung vom 29. Juni 2022 über die Rechnungslegung der öffentlich-rechtlichen Anstalt des Bundes «compenswiss (Compenswiss) - Weiterentwicklung der Standards

Compenswiss; 2. Kapitel: Anwendbare Standards und Handbücher zur Rechnungslegung
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Art. 4 Compenswiss · Weiterentwicklung der Standards

Die Compenswiss und die ZAS verfolgen die Weiterentwicklung der Standards und deren Auswirkungen auf die Jahresrechnungen der AHV, IV und EO sowie auf die aggregierte Anstaltsrechnung in folgenden Bereichen: a. die Compenswiss: im Bereich Anlagetätigkeit; b. die ZAS: im Bereich Versicherungstätigkeit.

Die Compenswiss und die ZAS informieren das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) rechtzeitig, wenn Änderungen in den IPSAS in ihrem Bereich Auswirkungen auf die Jahresrechnungen der AHV, IV und EO oder auf die aggregierte Anstaltsrechnung haben.

Das BSV beurteilt, wie die Änderungen in den IPSAS umgesetzt werden sollen. Dabei nimmt das BSV Rücksprache mit der Compenswiss im Bereich Anlagetätigkeit und mit der ZAS im Bereich Versicherungstätigkeit. Im Bereich Versicherungstätigkeit nimmt das BSV ebenfalls Rücksprache mit den Durchführungsstellen, sofern diese von den Änderungen betroffen sind.

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