Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
830.21 CH

Art. 2 Verordnung vom 22. November 2017 über die Betriebsaufnahme der Anstalt «compenswiss (AHV/IV/EO) - Befugnisse der Organe im Hinblick auf die Betriebsaufnahme

AHV/IV/EO
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (3 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 AHV/IV/EO · Befugnisse der Organe im Hinblick auf die Betriebsaufnahme

Die Organe der Anstalt sind befugt, die Vorkehrungen zu treffen, die für deren Betriebsaufnahme erforderlich sind. Sie können dazu insbesondere Verträge mit Dritten abschliessen.

← Art. 1 AHV/IV/EO Verordnung vom 22. November 2017 über die Betriebsaufnahme der Anstalt «compenswiss (AHV/IV/EO) - Sitz der Anstalt Art. 3 AHV/IV/EO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →