830.21
CH
Art. 2 Verordnung vom 22. November 2017 über die Betriebsaufnahme der Anstalt «compenswiss (AHV/IV/EO) - Befugnisse der Organe im Hinblick auf die Betriebsaufnahme
AHV/IV/EO
Art. 2 AHV/IV/EO · Befugnisse der Organe im Hinblick auf die Betriebsaufnahme
Die Organe der Anstalt sind befugt, die Vorkehrungen zu treffen, die für deren Betriebsaufnahme erforderlich sind. Sie können dazu insbesondere Verträge mit Dritten abschliessen.