Art. 9 Bundesgesetz vom 16. Juni 2017 über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO (Ausgleichsfondsgesetz) - Geschäftsleitung
Art. 9 Ausgleichsfondsgesetz · Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung ist das operative Organ der Anstalt. Sie steht unter der Leitung einer Direktorin oder eines Direktors.
Die Geschäftsleitung hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Sie führt die Geschäfte. b. Sie bereitet die Geschäfte des Verwaltungsrats sowie der Ausschüsse vor. c. Sie erstellt das Budget für die Betriebs- und Verwaltungsausgaben der Anstalt. d. Sie berichtet dem Verwaltungsrat regelmässig und bei besonderen Ereignissen unverzüglich. e. Sie vertritt die Anstalt nach aussen. f. Sie entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Auflösung der Arbeitsverhältnisse mit dem Personal der Anstalt; vorbehalten bleibt Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe f. g. Sie erfüllt alle Aufgaben, für die nach diesem Gesetz, nach dem Organisationsreglement oder nach den Vorgaben des Verwaltungsrats kein anderes Organ zuständig ist.
Das Organisationsreglement regelt die Einzelheiten.
Die Direktorin oder der Direktor nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil.