Art. 8 Bundesgesetz vom 16. Juni 2017 über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO (Ausgleichsfondsgesetz) - Aufgaben des Verwaltungsrats
Art. 8 Ausgleichsfondsgesetz · Aufgaben des Verwaltungsrats
Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben: a. Er erlässt das Organisationsreglement der Anstalt und unterbreitet dieses dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) zur Genehmigung. b. Er erlässt das Anlagereglement und legt die strategische Vermögensanlage fest. c. Er erlässt die Personalverordnung der Anstalt und unterbreitet diese dem Bundesrat zur Genehmigung. d. Er trifft die organisatorischen und die vertraglichen Vorkehren zur Wahrung der Interessen der Anstalt und zur Verhinderung von Interessenkollisionen. e. Er bewilligt den Personaletat der Anstalt. f. Er entscheidet über die Begründung, die Änderung und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der Direktorin oder dem Direktor und den übrigen Mitgliedern der Geschäftsleitung. g. Er beaufsichtigt die Geschäftsleitung. h. Er sorgt für ein der Anstalt angepasstes internes Kontrollsystem und Risikomanagement. i. Er stellt die Zahlungsbereitschaft der Anstalt als Unternehmen und für jeden Ausgleichsfonds sicher. j. Er legt die Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze im Rahmen der Vorgaben des Bundesrates nach Artikel 13 Absatz 3 fest. k. Er verabschiedet das Budget für die Betriebs- und Verwaltungsausgaben der Anstalt. l. Er erstellt und verabschiedet den Geschäftsbericht nach Artikel 16; er unterbreitet ihn dem Bundesrat zur Genehmigung und beantragt gleichzeitig seine Entlastung. m. Er veröffentlicht den Geschäftsbericht nach der Genehmigung durch den Bundesrat. n. Er orientiert die Öffentlichkeit über die erzielten Anlageergebnisse der Ausgleichsfonds. o. Er vertritt die Anstalt als Vertragspartei im Sinne von Artikel 32 d Absatz 2 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG).
Der Verwaltungsrat kann die Vorbereitung und Ausführung seiner Beschlüsse einzelnen Ausschüssen zuweisen und ihnen damit zusammenhängende Entscheidungsbefugnisse übertragen. Er hat für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder zu sorgen.