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Art. 3 Bundesgesetz vom 16. Juni 2017 über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO (Ausgleichsfondsgesetz) - Vermögensverwaltung

Ausgleichsfondsgesetz
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Art. 3 Ausgleichsfondsgesetz · Vermögensverwaltung

Die Ausgleichsfonds bilden innerhalb der Anstalt getrennte Vermögen. Sie werden gemeinsam verwaltet.

Für jeden Ausgleichsfonds ist ein eigenes Anlage- und Risikoprofil zu erstellen.

Die Vermögen der Ausgleichsfonds werden grundsätzlich gemeinsam angelegt. Die Anteile der Ausgleichsfonds am gemeinsam angelegten Vermögen und am Anlageergebnis richten sich nach ihrer jeweiligen Beteiligung an den einzelnen Anlagen.

Die Aktiven der Ausgleichsfonds sind so zu bewirtschaften, dass für jeden Ausgleichsfonds das bestmögliche Verhältnis zwischen Sicherheit und marktkonformem Ertrag entsprechend seinem Anlage- und Risikoprofil gewährleistet ist.

Für jeden Ausgleichsfonds ist jederzeit genügend Liquidität bereitzuhalten, um den Ausgleichskassen: a. die Abrechnungssaldi zu ihren Gunsten zu vergüten; und b. die zur Erbringung der gesetzlichen Leistungen der AHV, IV und EO nötigen Vorschüsse zu gewähren.

Eine Querfinanzierung zwischen den Ausgleichsfonds ist untersagt; ausgenommen sind kurzfristige Geldflüsse in der Tresorerie.

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