830.2
CH
Art. 22 Bundesgesetz vom 16. Juni 2017 über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO (Ausgleichsfondsgesetz) - Schulden des IV-Ausgleichsfonds gegenüber dem AHV‑Ausgleichsfonds
Ausgleichsfondsgesetz
Art. 22 Ausgleichsfondsgesetz · Schulden des IV-Ausgleichsfonds gegenüber dem AHV‑Ausgleichsfonds
Bis zur vollständigen Entschuldung der IV wird der Anteil des Bestands an flüssigen Mitteln und Anlagen des IV-Ausgleichsfonds, der am Ende des Rechnungsjahres 50 Prozent der Jahresausgaben der IV übersteigt, dem AHV-Ausgleichsfonds gutgeschrieben.
In Abweichung von Artikel 78 IVG übernimmt der Bund für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2017 den jährlichen Zinsaufwand auf dem IV-Verlustvortrag.
Ab dem 1. Januar 2018 legt der Verwaltungsrat für die Verzinsung der Schulden des IV-Ausgleichsfonds gegenüber dem AHV-Ausgleichsfonds einen Zinssatz zu Marktbedingungen fest.