830.2
CH
Art. 18 Bundesgesetz vom 16. Juni 2017 über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO (Ausgleichsfondsgesetz)
Ausgleichsfondsgesetz
Art. 18 Ausgleichsfondsgesetz
Die Anstalt untersteht der administrativen Aufsicht des Bundesrates.
Der Bundesrat übt seine Aufsicht insbesondere aus durch: a. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats, dessen Präsidentin oder Präsidenten und dessen Vizepräsidentin oder Vizepräsidenten; b. die Genehmigung der Personalverordnung der Anstalt; c. die Genehmigung des Geschäftsberichts; d. die Entlastung des Verwaltungsrats.
Er kann jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der Anstalt nehmen und sich über deren Geschäftstätigkeit informieren lassen.
Das EDI kann bestimmte Sachverhalte durch die Revisionsstelle abklären lassen.
Die Anstalt verkehrt mit dem Bundesrat über das EDI.