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Art. 16 Bundesgesetz vom 16. Juni 2017 über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO (Ausgleichsfondsgesetz) - Geschäftsbericht

Ausgleichsfondsgesetz
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Art. 16 Ausgleichsfondsgesetz · Geschäftsbericht

Der Geschäftsbericht enthält: a. die Jahresrechnung der Anstalt; b. den Lagebericht der Anstalt; c. die von der Zentralen Ausgleichsstelle nach Artikel 71 Absatz 1 bis AHVG erstellten separaten Jahresrechnungen der AHV, IV und EO.

Die Jahresrechnungen der Anstalt sowie der drei Sozialversicherungen setzen sich zusammen aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang. Die Jahresrechnung der Anstalt gibt insbesondere Auskunft über den Bestand und die Entwicklung der Anlagen.

Der Lagebericht der Anstalt enthält insbesondere Angaben über das Risikomanagement, die Personalentwicklung und die Interessenbindungen nach Artikel 7 Absatz 8.

Der Verwaltungsrat schliesst den Geschäftsbericht auf Ende des Kalenderjahres ab.

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