830.2
CH
Art. 11 Bundesgesetz vom 16. Juni 2017 über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO (Ausgleichsfondsgesetz) - Anstellungsverhältnisse
Ausgleichsfondsgesetz
Art. 11 Ausgleichsfondsgesetz · Anstellungsverhältnisse
Die Geschäftsleitung und das übrige Personal unterstehen dem BPG .
Die Anstalt ist Arbeitgeberin im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 BPG.
Der Verwaltungsrat regelt in der Personalverordnung der Anstalt insbesondere die Entlöhnung, die Nebenleistungen und die weiteren Vertragsbedingungen.