Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
830.2 CH

Art. 11 Bundesgesetz vom 16. Juni 2017 über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO (Ausgleichsfondsgesetz) - Anstellungsverhältnisse

Ausgleichsfondsgesetz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11 Ausgleichsfondsgesetz · Anstellungsverhältnisse

Die Geschäftsleitung und das übrige Personal unterstehen dem BPG .

Die Anstalt ist Arbeitgeberin im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 BPG.

Der Verwaltungsrat regelt in der Personalverordnung der Anstalt insbesondere die Entlöhnung, die Nebenleistungen und die weiteren Vertragsbedingungen.

← Art. 10 Ausgleichsfondsgesetz Bundesgesetz vom 16. Juni 2017 über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO (Ausgleichsfondsgesetz) - Rechtsform und Sitz Art. 12 Ausgleichsfondsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →