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Art. 10 Bundesgesetz vom 16. Juni 2017 über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO (Ausgleichsfondsgesetz) - Revisionsstelle

Ausgleichsfondsgesetz
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Art. 10 Ausgleichsfondsgesetz · Revisionsstelle

Der Bundesrat wählt die Revisionsstelle auf Antrag des Verwaltungsrates. Der Revisionsstelle obliegt die Revision der Anstalt einschliesslich der Jahresrechnungen der AHV, IV und EO. Sie prüft die Jahresrechnung der Vermögensbewirtschaftung und kontrolliert, ob ein internes Kontrollsystem und ein Risikomanagement vorhanden sind; sie prüft auch die Angaben des Lageberichts (Art. 16 Abs. 1 Bst. b) zur Personalentwicklung.

Die Bestimmungen des Aktienrechts zur ordentlichen Revision sind sinngemäss anwendbar.

Die Revisionsstelle erstattet dem Verwaltungsrat und dem Bundesrat umfassend Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung.

Die Anstalt hat bei der vertraglichen Ausgestaltung ihrer Geschäftsbeziehungen mit Depotbanken sicherzustellen, dass ihre Revisionsstelle Zugang zu den relevanten Ergebnissen der externen Revision der Depotbanken hat. Sofern dies vertraglich vorgesehen ist, kann die Revisionsstelle der Anstalt die Revisionsstelle der Depotbanken mit zusätzlichen Prüfungen beauftragen.

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