823.201
EntsVODist
CH
Art. 8a Verordnung vom 21. Mai 2003 über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (EntsV) - Netto-Mindestlohn
EntsV; 1. Kapitel: Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Art. 8a EntsV · Netto-Mindestlohn
Als Netto-Mindestlohn gilt der Mindestlohn nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes nach Abzug der Beträge zulasten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers, welche der Arbeitgeber entrichtet für: a. Sozialversicherungen; b. Steuern, namentlich Quellensteuern; c. weitere Beiträge, insbesondere für Vollzugs- und Weiterbildungskosten aufgrund von allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen.