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Art. 7a Verordnung vom 16. Januar 1991 über Gebühren, Provisionen und Kautionen im Bereich des Arbeitsvermittlungsgesetzes (GebV-AVG) - Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

GebV-AVG
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Art. 7a GebV-AVG · Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten für die Gebühren für Bewilligungen gemäss den Artikeln 1 und 7, die das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) erteilt, die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .

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