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823.113 GEBV-AVGOEMOL-LSEOEM-LC CH

Art. 7 Verordnung vom 16. Januar 1991 über Gebühren, Provisionen und Kautionen im Bereich des Arbeitsvermittlungsgesetzes (GebV-AVG) - Bewilligungsgebühr für Personalverleihbetriebe

GebV-AVG
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Art. 7 GebV-AVG · Bewilligungsgebühr für Personalverleihbetriebe

Die Bewilligungsgebühr beträgt je nach Aufwand der Behörde 750−1650 Franken.

Die Gebühr bei Änderungen der Bewilligung beträgt je nach Aufwand der Behörde 220−850 Franken.

Wird das Bewilligungsgesuch zurückgezogen oder nicht weiterverfolgt und hat die Bewilligungsbehörde bereits Arbeiten vorgenommen, so kann eine Gebühr bis zur maximalen Höhe der Bewilligungsgebühr nach Absatz 1 erhoben werden.

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