823.113
GEBV-AVGOEMOL-LSEOEM-LC
CH
Art. 7 Verordnung vom 16. Januar 1991 über Gebühren, Provisionen und Kautionen im Bereich des Arbeitsvermittlungsgesetzes (GebV-AVG) - Bewilligungsgebühr für Personalverleihbetriebe
GebV-AVG
Art. 7 GebV-AVG · Bewilligungsgebühr für Personalverleihbetriebe
Die Bewilligungsgebühr beträgt je nach Aufwand der Behörde 750−1650 Franken.
Die Gebühr bei Änderungen der Bewilligung beträgt je nach Aufwand der Behörde 220−850 Franken.
Wird das Bewilligungsgesuch zurückgezogen oder nicht weiterverfolgt und hat die Bewilligungsbehörde bereits Arbeiten vorgenommen, so kann eine Gebühr bis zur maximalen Höhe der Bewilligungsgebühr nach Absatz 1 erhoben werden.