823.113
GEBV-AVGOEMOL-LSEOEM-LC
CH
Art. 6 Verordnung vom 16. Januar 1991 über Gebühren, Provisionen und Kautionen im Bereich des Arbeitsvermittlungsgesetzes (GebV-AVG) - Kaution zulasten von Verleihbetrieben
GebV-AVG
Art. 6 GebV-AVG · Kaution zulasten von Verleihbetrieben
Die Kaution beträgt 50 000 Franken pro Verleiher.
Hat der Verleiher im abgelaufenen Kalenderjahr Arbeitnehmer für mehr als 60 000 Einsatzstunden verliehen, beträgt die Kaution 100 000 Franken.
Für Verleiher, die zusätzlich ins Ausland verleihen, erhöht sich die Kaution um 50 000 Franken.
Die Höchstkautionen (Art. 36 Abs. 3 AVV), die ein Hauptsitz für sich und seine Zweigniederlassungen hinterlegen kann, beträgt 1 000 000 Franken.