823.113
GEBV-AVGOEMOL-LSEOEM-LC
CH
Art. 5 Verordnung vom 16. Januar 1991 über Gebühren, Provisionen und Kautionen im Bereich des Arbeitsvermittlungsgesetzes (GebV-AVG) - Vermittlungsprovision zulasten von Fotomodellen und Mannequins
GebV-AVG
Art. 5 GebV-AVG · Vermittlungsprovision zulasten von Fotomodellen und Mannequins
Die Vermittlungsprovision beträgt höchstens: a. 12 Prozent für die Vermittlung von Einsätzen mit einer Dauer von weniger als sechs Arbeitstagen; b. 10 Prozent für die Vermittlung von länger dauernden Einsätzen.