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823.113 GEBV-AVGOEMOL-LSEOEM-LC CH

Art. 5 Verordnung vom 16. Januar 1991 über Gebühren, Provisionen und Kautionen im Bereich des Arbeitsvermittlungsgesetzes (GebV-AVG) - Vermittlungsprovision zulasten von Fotomodellen und Mannequins

GebV-AVG
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Art. 5 GebV-AVG · Vermittlungsprovision zulasten von Fotomodellen und Mannequins

Die Vermittlungsprovision beträgt höchstens: a. 12 Prozent für die Vermittlung von Einsätzen mit einer Dauer von weniger als sechs Arbeitstagen; b. 10 Prozent für die Vermittlung von länger dauernden Einsätzen.

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