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823.113 GEBV-AVGOEMOL-LSEOEM-LC CH

Art. 4 Verordnung vom 16. Januar 1991 über Gebühren, Provisionen und Kautionen im Bereich des Arbeitsvermittlungsgesetzes (GebV-AVG) - Vermittlungsprovision zu Lasten von Personen, die für künstlerische und ähnliche Darbietungen vermittelt werden

GebV-AVG
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Art. 4 GebV-AVG · Vermittlungsprovision zu Lasten von Personen, die für künstlerische und ähnliche Darbietungen vermittelt werden

Die Vermittlungsprovision beträgt höchstens: a. 8 Prozent für die Vermittlung von Gruppen und Orchestern; b. 8 Prozent für die Vermittlung von Cabaret-Tänzerinnen; c. 10 Prozent für die Vermittlung von Alleinmusikern, Alleinunterhaltern und allein auftretenden Artisten aus dem Unterhaltungs- oder Klassikbereich sowie von Schauspielern.

Die Vermittlungsprovision nach Absatz 1 darf 5 Prozent der Brutto-Gage aus dem ersten Jahresengagement nicht übersteigen.

Beträgt die Vertragsdauer weniger als sechs Arbeitstage, so kann die Vermittlungsprovision um höchstens einen Viertel der in Absatz 1 genannten Absätze erhöht werden. Der Vermittler darf pro Vermittlung nach Absatz 1 in jedem Fall ein Minimum von 80 Franken in Rechnung stellen.

Muss der Vermittler bei der Vermittlung ins Ausland mit ausländischen Vermittlungsstellen zusammenarbeiten, so darf sich die Provision zu Lasten des Stellensuchenden um höchstens die Hälfte erhöhen, keinesfalls jedoch um mehr als die infolge der Auslandvermittlung entstandenen Mehrkosten.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

B-5181/2018 (art. 4 cpv. 4 OEm-LC)
Talent Agency Contract Modification Appeal
Cited regarding the maximum commission that can be charged when collaborating with foreign agencies, although the court ultimately found the imposition of an explicit reference to this article to be unjustified in this specific case.