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823.113 GEBV-AVGOEMOL-LSEOEM-LC CH

Art. 3 Verordnung vom 16. Januar 1991 über Gebühren, Provisionen und Kautionen im Bereich des Arbeitsvermittlungsgesetzes (GebV-AVG) - Vermittlungsprovision zu Lasten von Stellensuchenden

GebV-AVG
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Art. 3 GebV-AVG · Vermittlungsprovision zu Lasten von Stellensuchenden

Die Vermittlungsprovision beträgt höchstens 5 Prozent des ersten Brutto-Jahreslohnes.

Arbeiten mehrere Vermittler zusammen, darf die Provision mit Ausnahme von Artikel 4 Absatz 4 nicht kumuliert werden.

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