823.113
GEBV-AVGOEMOL-LSEOEM-LC
CH
Art. 3 Verordnung vom 16. Januar 1991 über Gebühren, Provisionen und Kautionen im Bereich des Arbeitsvermittlungsgesetzes (GebV-AVG) - Vermittlungsprovision zu Lasten von Stellensuchenden
GebV-AVG
Art. 3 GebV-AVG · Vermittlungsprovision zu Lasten von Stellensuchenden
Die Vermittlungsprovision beträgt höchstens 5 Prozent des ersten Brutto-Jahreslohnes.
Arbeiten mehrere Vermittler zusammen, darf die Provision mit Ausnahme von Artikel 4 Absatz 4 nicht kumuliert werden.