Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
823.113 GEBV-AVGOEMOL-LSEOEM-LC CH

Art. 2 Verordnung vom 16. Januar 1991 über Gebühren, Provisionen und Kautionen im Bereich des Arbeitsvermittlungsgesetzes (GebV-AVG) - Einschreibgebühr für Stellensuchende in der Arbeitsvermittlung

GebV-AVG
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 GebV-AVG · Einschreibgebühr für Stellensuchende in der Arbeitsvermittlung

Die Einschreibgebühr beträgt für die Inland- wie für die Auslandvermittlung höchstens 45 Franken und darf pro Vermittlungsauftrag nur einmal erhoben werden.

Diese Höchstgrenze darf auch nicht überschritten werden, wenn der Vermittler das Stellenprofil des Stellensuchenden in einem besonderen Publikationsorgan platziert, welches er selbst veröffentlicht.

Ein Vermittlungsauftrag, der zu keinem Erfolg führt, gilt frühestens nach sechs Monaten als erloschen.

Arbeiten mehrere Vermittler zusammen, dürfen die Gebühren nicht kumuliert werden.

← Art. 1 GebV-AVG Verordnung vom 16. Januar 1991 über Gebühren, Provisionen und Kautionen im Bereich des Arbeitsvermittlungsgesetzes (GebV-AVG) - Bewilligungsgebühr für Arbeitsvermittlungsstellen Art. 3 GebV-AVG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →