823.113
GEBV-AVGOEMOL-LSEOEM-LC
CH
Art. 2 Verordnung vom 16. Januar 1991 über Gebühren, Provisionen und Kautionen im Bereich des Arbeitsvermittlungsgesetzes (GebV-AVG) - Einschreibgebühr für Stellensuchende in der Arbeitsvermittlung
GebV-AVG
Art. 2 GebV-AVG · Einschreibgebühr für Stellensuchende in der Arbeitsvermittlung
Die Einschreibgebühr beträgt für die Inland- wie für die Auslandvermittlung höchstens 45 Franken und darf pro Vermittlungsauftrag nur einmal erhoben werden.
Diese Höchstgrenze darf auch nicht überschritten werden, wenn der Vermittler das Stellenprofil des Stellensuchenden in einem besonderen Publikationsorgan platziert, welches er selbst veröffentlicht.
Ein Vermittlungsauftrag, der zu keinem Erfolg führt, gilt frühestens nach sechs Monaten als erloschen.
Arbeiten mehrere Vermittler zusammen, dürfen die Gebühren nicht kumuliert werden.