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Art. 2 Verordnung vom 28. Juni 1949 über die Förderung der Heimarbeit (Heimarbeit)

Heimarbeit; II. Allgemeine Massnahmen
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Art. 2 Heimarbeit

Die Anordnung und Durchführung der allgemeinen Massnahmen gemäss Artikel 2 des Bundesbeschlusses fallen in die Zuständigkeit des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (im folgenden Bundesamt genannt), das einzelne Aufgaben der Schweizerischen Zentralstelle für Heimarbeit (im folgenden Zentralstelle genannt) übertragen kann.

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