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Art. 6 Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (AZG) - Dienstschicht

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Art. 6 AZG · Dienstschicht

Die Dienstschicht besteht aus der Arbeitszeit und den Pausen; sie darf im Durchschnitt von 28 Tagen 12 Stunden nicht überschreiten. Zwischen zwei dienstfreien Tagen kann sie einmal bis auf 13 Stunden verlängert werden.

Wo besondere Verhältnisse vorliegen, kann die Dienstschicht bis auf 15 Stunden verlängert werden, doch darf sie zusammen mit den nächstfolgenden zwei Arbeitstagen im Durchschnitt 12 Stunden nicht überschreiten. Die Verordnung regelt die Einzelheiten.

Erfordern zwingende Gründe, wie höhere Gewalt oder Betriebsstörungen, eine Überschreitung der in Absatz 2 festgelegten Höchstdienstschicht um mehr als zehn Minuten, so hat innerhalb der nächsten 3 Arbeitstage ein Ausgleich stattzufinden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

A-6228/2008 (Art. 6 aZG)
Customs Duty Rejection for Imported Cleaning Rags Based on Invalid Certificates
Cited to establish the obligation to present all goods entering Switzerland to the customs office.
VPB 05-1057-4611 (Art. 6 al. 1 let. b, i (nouvelle) et j (nouvelle) LdT)
Tax Law Amendments for Business and Investment Incentives
These provisions define exemptions from issuance duty for the creation or increase of participation rights in cooperative societies and for the reacquisition of business operations, which are part of the law's scope.