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Art. 4 Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (AZG) - Arbeitszeit

AZG
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Art. 4 AZG · Arbeitszeit

Die tägliche Arbeitszeit beträgt im Jahresdurchschnitt höchstens sieben Stunden.

...

Die Höchstarbeitszeit innerhalb einer einzelnen Dienstschicht beträgt 10 Stunden, sie darf jedoch im Durchschnitt von 7 aufeinander folgenden Arbeitstagen 9 Stunden nicht überschreiten.

Die Verordnung regelt die besonderen Umstände, die eine Ausdehnung der Höchstarbeitszeit nach Absatz 3 um die Reisezeit ohne Arbeitsleistung rechtfertigen.

Die Verordnung regelt, welche Arbeitszeiten ohne Arbeitsleistung und welche Zeitzuschläge bei der Berechnung der Höchstarbeitszeit anzurechnen sind.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

B-5775/2009 (Art. 4 Abs. 3 AZG)
Working Hours Act: Consecutive Days Off Do Not Reset Seven-Day Clock
This article is the core legal provision at issue, defining the maximum working hours over seven consecutive workdays, and the court's interpretation of it is the basis for dismissing the appeal.
VPB N--18-19-mai-1987 (Art. 4, 1er al., de la loi fédérale du 8 octobre 1971 sur le travail dans les entreprises de transports publics (LDT))
Amendment to Federal Ordinance on Fees in Administrative Criminal Procedure
Cited as the basis for the daily working hours in public transport companies.