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Art. 3 Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (AZG) - Arbeitstag

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Art. 3 AZG · Arbeitstag

Der Arbeitstag im Sinne dieses Gesetzes besteht aus: a. der Dienstschicht und der Ruheschicht; oder b. der Dienstschicht und der Ruhezeit vor dem ersten Ruhetag.

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