822.21
AZGLDTLDL
CH
Art. 19 Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (AZG) - Massnahmen gegen rechtswidrige Beschlüsse und Anordnungen
AZG
Art. 19 AZG · Massnahmen gegen rechtswidrige Beschlüsse und Anordnungen
Die Aufsichtsbehörden sind verpflichtet, Beschlüsse und Anordnungen von Organen oder Dienststellen der Unternehmen aufzuheben, zu ändern oder ihre Durchführung zu verhindern, wenn sie gegen dieses Gesetz, die Verordnung, die Weisungen, die Konzession oder internationale Vereinbarungen verstossen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
VPB 91-048 (Art. 19 LDT)
Amendments to Public Transport Working Hours Law
This article establishes that supervisory authorities are required to cancel, modify, or prevent the execution of illegal decisions or provisions, making enforcement stricter.