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CH
Art. 15 Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (AZG) - Gesundheitsvorsorge, Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten
AZG
Art. 15 AZG · Gesundheitsvorsorge, Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten
Durch Verordnung werden die Anwendbarkeit und der Vollzug der Vorschriften des Bundes über Gesundheitsvorsorge sowie über Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten geregelt.
Zur Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse bei den Unternehmen können durch Verordnung abweichende oder ergänzende Vorschriften erlassen werden.