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Art. 11 Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (AZG) - Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer

AZG
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Art. 11 AZG · Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer

Der Dienst der Motorfahrzeug- und Trolleybusführerinnen und -führer am Lenkrad sowie der Dienst der Wagenführerinnen und -führer von Strassenbahnen werden in der Verordnung geregelt.

Für Motorfahrzeugführerinnen und -führer , die ausser den Fahrten im konzessionierten Verkehr noch andere Transporte besorgen, können durch Verordnung im Rahmen der Bundesgesetzgebung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführerinnen und -führer besondere Bestimmungen erlassen werden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VPB 05-1057-4611 (Art. 11 let. a LdT)
Tax Law Amendments for Business and Investment Incentives
This provision determines when issuance duty becomes due for participation rights in cooperative societies.