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Art. 10 Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (AZG) - Ruhetage

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Art. 10 AZG · Ruhetage

Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat je Kalenderjahr Anspruch auf 63 bezahlte Ruhetage. Diese sind angemessen auf das Jahr zu verteilen.

Die Verordnung regelt die Anzahl Ruhetage, die auf einen Sonntag fallen müssen.

Der Ruhetag umfasst 24 aufeinander folgende Stunden und muss am Wohnort zugebracht werden können.

Dem Ruhetag hat eine Ruhezeit voranzugehen, die im Durchschnitt von 42 Tagen mindestens zwölf Stunden beträgt; sie darf nicht weniger als neun Stunden dauern. Werden zwei oder mehr aufeinanderfolgende Ruhetage gewährt, so bezieht sich diese Vorschrift nur auf den ersten Ruhetag.

Die Verordnung regelt die Anrechnung von Dienstaussetzungen als Folge von Krankheit, Unfall, Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienst, Urlaub oder aus andern Gründen auf die Ruhetage.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

A-1751/2006 (Art. 10 aZG)
Swiss Customs Duties and VAT on Foreign Fuel Refuels
This article extends customs payment obligations to include levies under other legislation, supporting the collection of mineral oil and VAT.