822.113
ARGV3OLT3OLL3
CH
Art. 9 Verordnung 3 vom 18. August 1993 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3) - Personalverleih
ArGV 3; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 9 ArGV 3 · Personalverleih
Der Arbeitgeber, der in seinem Betrieb Arbeitskräfte beschäftigt, die er von einem anderen Arbeitgeber ausleiht, hat hinsichtlich des Gesundheitsschutzes gegenüber diesen die gleichen Pflichten wie gegenüber den eigenen Arbeitnehmern.