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822.113 ARGV3OLT3OLL3 CH

Art. 9 Verordnung 3 vom 18. August 1993 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3) - Personalverleih

ArGV 3; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 9 ArGV 3 · Personalverleih

Der Arbeitgeber, der in seinem Betrieb Arbeitskräfte beschäftigt, die er von einem anderen Arbeitgeber ausleiht, hat hinsichtlich des Gesundheitsschutzes gegenüber diesen die gleichen Pflichten wie gegenüber den eigenen Arbeitnehmern.

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