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822.113 ARGV3OLT3OLL3 CH

Art. 8 Verordnung 3 vom 18. August 1993 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3) - Zusammenwirken mehrerer Betriebe

ArGV 3; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 8 ArGV 3 · Zusammenwirken mehrerer Betriebe

Sind an einem Arbeitsplatz Arbeitnehmer mehrerer Betriebe tätig, so haben deren Arbeitgeber die zur Wahrung des Gesundheitsschutzes erforderlichen Absprachen zu treffen und die notwendigen Massnahmen anzuordnen. Sie haben sich gegenseitig und ihre jeweiligen Arbeitnehmer über die Gefahren und die Massnahmen zu deren Behebung zu informieren.

Der Arbeitgeber muss einen Dritten auf die Anforderungen des Gesundheitsschutzes in seinem Betrieb ausdrücklich aufmerksam machen, wenn er ihm den Auftrag erteilt, für seinen Betrieb: a. Arbeitsmittel sowie Gebäude und andere Konstruktionen zu planen, herzustellen, zu ändern oder instand zu halten; b. Arbeitsmittel oder gesundheitsgefährdende Stoffe zu liefern; c. Arbeitsverfahren zu planen oder zu gestalten.

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