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822.113 ARGV3OLT3OLL3 CH

Art. 6 Verordnung 3 vom 18. August 1993 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3) - Anhörung der Arbeitnehmer

ArGV 3; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 ArGV 3 · Anhörung der Arbeitnehmer

Die Arbeitnehmer oder ihre Vertretung im Betrieb müssen über alle Fragen, welche den Gesundheitsschutz betreffen, frühzeitig und umfassend angehört werden.

Sie haben das Recht, Vorschläge zu unterbreiten, bevor der Arbeitgeber einen Entscheid trifft. Der Arbeitgeber begründet seinen Entscheid, wenn er den Einwänden und Vorschlägen der Arbeitnehmer oder von deren Vertretung im Betrieb nicht oder nur teilweise Rechnung trägt.

Die Arbeitnehmer oder ihre Vertretung im Betrieb müssen in geeigneter Form zu Abklärungen und Betriebsbesuchen der Behörden beigezogen werden. Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmer oder ihre Vertretung im Betrieb über Anordnungen der Behörden informieren.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)

S 2016 59 · gr (Art. 6 Abs. 4 ArGV 3)
Claimant v. Unemployment Authority: Right to Fair Hearing Violated in Benefit Suspension Appeal
Cited in reasoning as the basis for the regulation of health protection measures.
A/3101/2010 · ge (art. 6 al. 2 OLT 3)
Workplace Conflict Resolution Mandate Upheld Over Company Challenge
This provision was cited by the OCIRT in its decision, which is subject to review, regarding informing workers of measures.
JAAC 64.64 (Art. 6 OLT 3)
De Facto Federal Employee Entitled to Due Process Rights
A request for investigation into workplace conditions was made, but it was deemed a denunciation and not part of the appeal procedure.