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822.113 ARGV3OLT3OLL3 CH

Art. 5 Verordnung 3 vom 18. August 1993 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3) - Information und Anleitung der Arbeitnehmer

ArGV 3; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 ArGV 3 · Information und Anleitung der Arbeitnehmer

Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebes, ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden über die bei ihren Tätigkeiten möglichen physischen und psychischen Gefährdungen sowie über die Massnahmen des Gesundheitsschutzes. Diese Information und Anleitung haben im Zeitpunkt des Stellenantritts und bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen zu erfolgen und sind nötigenfalls zu wiederholen.

Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen des Gesundheitsschutzes einhalten.

Die Information und die Anleitung müssen während der Arbeitszeit erfolgen und dürfen nicht zu Lasten der Arbeitnehmer gehen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

SBK.2025.9 · ag (Art. 5 Abs. 1 ArGV 3)
Court Orders Reopening of Workplace Accident Investigation
Cited as a basis for the employer's duty to inform and instruct employees about dangers and safety measures.
SBK.2025.9 · ag (Art. 5 Abs. 2 ArGV 3)
Court Orders Reopening of Workplace Accident Investigation
Cited as a basis for the employer's duty to require compliance with safety regulations and to monitor/enforce them.