822.113
ARGV3OLT3OLL3
CH
Art. 37 Verordnung 3 vom 18. August 1993 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3)
ArGV 3; 2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes
Art. 37 ArGV 3
Gebäude, Räume, Lager, Verkehrswege, Beleuchtungsanlagen, Absaugungs- und Lüftungsanlagen, Arbeitsplätze, Betriebseinrichtungen, Schutzausrüstungen und sanitäre Einrichtungen sind sauber und in gutem, funktionstüchtigem Zustand zu halten.
Die für die Instandhaltung und Reinigung erforderlichen Einrichtungen, Apparate, Geräte und Mittel müssen zur Verfügung stehen.