822.113
ARGV3OLT3OLL3
CH
Art. 36 Verordnung 3 vom 18. August 1993 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3) - Erste Hilfe
ArGV 3; 2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes
Art. 36 ArGV 3 · Erste Hilfe
Für die Erste Hilfe müssen entsprechend den Betriebsgefahren, der Grösse und der örtlichen Lage des Betriebs stets die erforderlichen Mittel verfügbar sein. Die Erste-Hilfe-Ausstattung muss gut erreichbar sein und überall dort aufbewahrt werden, wo die Arbeitsbedingungen dies erfordern.
Nötigenfalls müssen zweckmässig gelegene und eingerichtete Sanitätsräume und im Sanitätsdienst ausgebildetes Personal zur Verfügung stehen. Die Sanitätsräume müssen mit Tragbahren leicht zugänglich sein.
Die Sanitätsräume und die Aufbewahrungsstellen für die Erste-Hilfe-Ausstattung sind gut sichtbar zu kennzeichnen.