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822.113 ARGV3OLT3OLL3 CH

Art. 36 Verordnung 3 vom 18. August 1993 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3) - Erste Hilfe

ArGV 3; 2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes
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Art. 36 ArGV 3 · Erste Hilfe

Für die Erste Hilfe müssen entsprechend den Betriebsgefahren, der Grösse und der örtlichen Lage des Betriebs stets die erforderlichen Mittel verfügbar sein. Die Erste-Hilfe-Ausstattung muss gut erreichbar sein und überall dort aufbewahrt werden, wo die Arbeitsbedingungen dies erfordern.

Nötigenfalls müssen zweckmässig gelegene und eingerichtete Sanitätsräume und im Sanitätsdienst ausgebildetes Personal zur Verfügung stehen. Die Sanitätsräume müssen mit Tragbahren leicht zugänglich sein.

Die Sanitätsräume und die Aufbewahrungsstellen für die Erste-Hilfe-Ausstattung sind gut sichtbar zu kennzeichnen.

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