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822.113 ARGV3OLT3OLL3 CH

Art. 35 Verordnung 3 vom 18. August 1993 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3) - Trinkwasser und andere Getränke

ArGV 3; 2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes
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Art. 35 ArGV 3 · Trinkwasser und andere Getränke

In der Nähe der Arbeitsplätze muss Trinkwasser zur Verfügung stehen. Soweit es die Arbeit erfordert, sollen ausserdem andere alkoholfreie Getränke erhältlich sein.

Trinkwasser und andere Getränke sind in hygienisch einwandfreier Weise abzugeben.

Der Arbeitgeber kann den Genuss alkoholischer Getränke einschränken oder verbieten.

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