822.113
ARGV3OLT3OLL3
CH
Art. 35 Verordnung 3 vom 18. August 1993 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3) - Trinkwasser und andere Getränke
ArGV 3; 2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes
Art. 35 ArGV 3 · Trinkwasser und andere Getränke
In der Nähe der Arbeitsplätze muss Trinkwasser zur Verfügung stehen. Soweit es die Arbeit erfordert, sollen ausserdem andere alkoholfreie Getränke erhältlich sein.
Trinkwasser und andere Getränke sind in hygienisch einwandfreier Weise abzugeben.
Der Arbeitgeber kann den Genuss alkoholischer Getränke einschränken oder verbieten.