822.113
ARGV3OLT3OLL3
CH
Art. 33 Verordnung 3 vom 18. August 1993 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3) - Ess- und Aufenthaltsgelegenheiten
ArGV 3; 2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes
Art. 33 ArGV 3 · Ess- und Aufenthaltsgelegenheiten
Soweit ein Bedürfnis besteht, insbesondere bei Nacht- und Schichtarbeit, sind den Arbeitnehmern von den Arbeitsplätzen getrennte zweckmässige, ruhige und möglichst natürlich beleuchtete Ess- und Aufenthaltsgelegenheiten mit Blick ins Freie zur Verfügung zu stellen.
Erfordert der Arbeitsablauf die Anwesenheit von Arbeitnehmern in Arbeitsräumen auch während der Pausen, so müssen zweckmässige Sitzplätze zur Verfügung stehen.
Nötigenfalls sind Ruhegelegenheiten einzurichten.
Stehen die Arbeitnehmer während der Arbeitszeit regelmässig und häufig in Arbeitsbereitschaft und sind keine Pausenräume vorhanden, so sind andere Räume zur Verfügung zu stellen, in denen sie sich aufhalten können.