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822.113 ARGV3OLT3OLL3 CH

Art. 30 Verordnung 3 vom 18. August 1993 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3) - Garderoben

ArGV 3; 2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes
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Art. 30 ArGV 3 · Garderoben

Den Arbeitnehmern sind ausreichende und den Verhältnissen angemessene Garderoben zum Wechseln und zur Aufbewahrung der Kleider zur Verfügung zu stellen, die wenn möglich in ausreichend belüftbaren, keinem andern Zwecke dienenden Räumen unterzubringen sind.

Jedem Arbeitnehmer ist ein genügend grosser und lüftbarer Kleiderkasten oder eine offene Einrichtung zum Aufbewahren der Kleider und ein abschliessbares Fach zur Verfügung zu stellen. Nötigenfalls muss die Arbeitskleidung getrocknet und getrennt von der Strassenkleidung aufbewahrt werden können.

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