822.113
ARGV3OLT3OLL3
CH
Art. 3 Verordnung 3 vom 18. August 1993 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3) - Besondere Pflichten des Arbeitgebers
ArGV 3; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 ArGV 3 · Besondere Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Massnahmen des Gesundheitsschutzes in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt werden; er hat sie in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.
Werden Bauten, Gebäudeteile, Arbeitsmittel (Maschinen, Apparate, Werkzeuge und Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden) oder Arbeitsverfahren geändert oder werden im Betrieb neue Stoffe verwendet, so muss der Arbeitgeber die Massnahmen des Gesundheitsschutzes den neuen Verhältnissen anpassen.
Liegen Hinweise vor, dass die Gesundheit eines Arbeitnehmers durch die von ihm ausgeübte Tätigkeit beeinträchtigt wird, so ist eine arbeitsmedizinische Abklärung durchzuführen.