822.113
ARGV3OLT3OLL3
CH
Art. 29 Verordnung 3 vom 18. August 1993 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3) - Allgemeine Anforderungen
ArGV 3; 2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes
Art. 29 ArGV 3 · Allgemeine Anforderungen
Die Bestimmungen über die Gestaltung und Benutzung der Arbeitsräume gelten sinngemäss auch für Garderoben, Waschanlagen, Toiletten, Ess- und Aufenthaltsräume sowie Sanitätsräume.
Alle Anlagen nach Absatz 1 müssen in hygienisch einwandfreiem Zustand gehalten werden.
Für Frauen und Männer sind getrennte Garderoben, Waschanlagen und Toiletten oder zumindest eine getrennte Benutzung dieser Einrichtungen vorzusehen.