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822.113 ARGV3OLT3OLL3 CH

Art. 28 Verordnung 3 vom 18. August 1993 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3) - Arbeitskleidung

ArGV 3; 2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes
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Art. 28 ArGV 3 · Arbeitskleidung

Wird die Arbeitskleidung durch übelriechende oder sonstige im Betrieb verwendete Stoffe stark verunreinigt, so hat der Arbeitgeber in angemessenen Zeitabständen für ihre Reinigung zu sorgen.

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