822.113
ARGV3OLT3OLL3
CH
Art. 28 Verordnung 3 vom 18. August 1993 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3) - Arbeitskleidung
ArGV 3; 2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes
Art. 28 ArGV 3 · Arbeitskleidung
Wird die Arbeitskleidung durch übelriechende oder sonstige im Betrieb verwendete Stoffe stark verunreinigt, so hat der Arbeitgeber in angemessenen Zeitabständen für ihre Reinigung zu sorgen.