822.113
ARGV3OLT3OLL3
CH
Art. 22 Verordnung 3 vom 18. August 1993 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3) - Lärm und Vibrationen
ArGV 3; 2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes
Art. 22 ArGV 3 · Lärm und Vibrationen
Lärm und Vibrationen sind zu vermeiden oder zu bekämpfen.
Zum Schutz der Arbeitnehmer sind insbesondere folgende Vorkehrungen zu treffen: a. bauliche Massnahmen; b. Massnahmen an Betriebseinrichtungen; c. Isolation oder örtliche Abtrennung der Lärmquelle; d. Massnahmen der Arbeitsorganisation.