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822.113 ARGV3OLT3OLL3 CH

Art. 22 Verordnung 3 vom 18. August 1993 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3) - Lärm und Vibrationen

ArGV 3; 2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes
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Art. 22 ArGV 3 · Lärm und Vibrationen

Lärm und Vibrationen sind zu vermeiden oder zu bekämpfen.

Zum Schutz der Arbeitnehmer sind insbesondere folgende Vorkehrungen zu treffen: a. bauliche Massnahmen; b. Massnahmen an Betriebseinrichtungen; c. Isolation oder örtliche Abtrennung der Lärmquelle; d. Massnahmen der Arbeitsorganisation.

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