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822.113 ARGV3OLT3OLL3 CH

Art. 21 Verordnung 3 vom 18. August 1993 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3) - Arbeit in ungeheizten Räumen oder im Freien

ArGV 3; 2. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes
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Art. 21 ArGV 3 · Arbeit in ungeheizten Räumen oder im Freien

Muss in ungeheizten Räumen, in nicht vollumwandeten Bauten oder im Freien gearbeitet werden, so sind die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor Kälte- und Witterungseinflüssen zu treffen. Soweit möglich ist insbesondere dafür zu sorgen, dass sich die Arbeitnehmer an den einzelnen Arbeitsplätzen erwärmen können.

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