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Art. 7 Verordnung vom 11. April 2018 über die Registrierung von Krebserkrankungen (KRV) - Identifikation und Verantwortlichkeit der meldepflichtigen Personen und Institutionen

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Art. 7 KRV · Identifikation und Verantwortlichkeit der meldepflichtigen Personen und Institutionen

Meldepflichtige Personen müssen zu ihrer Identifikation zusammen mit der Meldung folgende Angaben übermitteln: a. Vorname und Name; b. Telefonnummer; c. Adresse und E-Mail-Adresse.

Meldepflichtige Institutionen müssen zu ihrer Identifikation zusammen mit der Meldung folgende Angaben übermitteln: a. Name der Institution; b. Vorname, Name und Funktion der zuständigen Ansprechperson; c. Telefonnummer; d. Adresse und E-Mail-Adresse.

Die meldepflichtigen Personen und Institutionen sind für die Meldetätigkeit innerhalb ihrer Einrichtung verantwortlich.

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