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Art. 5 Verordnung vom 11. April 2018 über die Registrierung von Krebserkrankungen (KRV) - Festlegung der zu meldenden Krebserkrankungen

KRV
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Art. 5 KRV · Festlegung der zu meldenden Krebserkrankungen

Krebserkrankungen, für die Basisdaten oder Zusatzdaten zu melden sind, sind in Anhang 1 festgelegt.

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) kann Anhang 1 nachführen. Es hört vorgängig die Kantone an.

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