818.331
KRVOEMOORMT
CH
Art. 5 Verordnung vom 11. April 2018 über die Registrierung von Krebserkrankungen (KRV) - Festlegung der zu meldenden Krebserkrankungen
KRV
Art. 5 KRV · Festlegung der zu meldenden Krebserkrankungen
Krebserkrankungen, für die Basisdaten oder Zusatzdaten zu melden sind, sind in Anhang 1 festgelegt.
Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) kann Anhang 1 nachführen. Es hört vorgängig die Kantone an.