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Art. 2 Verordnung vom 11. April 2018 über die Registrierung von Krebserkrankungen (KRV) - Basisdaten zu Krebserkrankungen von Kindern und Jugendlichen

KRV
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Art. 2 KRV · Basisdaten zu Krebserkrankungen von Kindern und Jugendlichen

Personen und Institutionen, die eine Krebserkrankung diagnostizieren, melden dem Kinderkrebsregister die folgenden Daten zur Diagnose: a. Art der Krebserkrankung: Typ und Eigenschaften des Tumors; b. Tumorausbreitung zum Zeitpunkt der Diagnose, Krankheitsstadium und tumorspezifische Prognosefaktoren; c. Untersuchungsmethode und Untersuchungsanlass; d. Datum der Information der Patientin oder des Patienten (Art. 13); e. Auftreten von Metastasen und Rezidiven sowie deren Lokalisation.

Personen und Institutionen, die eine Krebserkrankung behandeln, melden dem Kinderkrebsregister die folgenden Daten zur Erstbehandlung: a. Art der Behandlung und Behandlungsziel; b. Grundlagen des Behandlungsentscheids; c. Behandlungsbeginn.

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