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Art. 2 Verordnung vom 28. August 2024 über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (TabPV) - Definitionen der gleichartigen Produkte

TabPV; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 TabPV · Definitionen der gleichartigen Produkte

In dieser Verordnung bedeuten: a. pflanzliches Produkt zum Erhitzen: festes Produkt ohne Tabak auf pflanzlicher Basis zur Verwendung mit einem Gerät, mit dem es zur Inhalation seiner Emissionen erhitzt werden kann; b. Nikotinprodukt zum Schnupfen: nikotinhaltiges Produkt ohne Tabak, das zum nasalen Gebrauch bestimmt ist; c. Produkt ohne Tabak für Wasserpfeifen: Produkt ohne Tabak oder andere Pflanzen, das zum Gebrauch in einer Wasserpfeife bestimmt ist.

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